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   BSG, 26.08.1971 - 9 RV 436/68   

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https://dejure.org/1971,2547
BSG, 26.08.1971 - 9 RV 436/68 (https://dejure.org/1971,2547)
BSG, Entscheidung vom 26.08.1971 - 9 RV 436/68 (https://dejure.org/1971,2547)
BSG, Entscheidung vom 26. August 1971 - 9 RV 436/68 (https://dejure.org/1971,2547)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Feststellung der Beschädigten-Grundrente

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beschädigten-Grundrente - Feststellungsgrundlagen - Geminderte Erwerbsfähigkeit - Minderungsgrad - Wesentliche Verhältnisänderung

Papierfundstellen

  • BSGE 33, 112
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 29.01.1970 - 8 RV 55/68
    Auszug aus BSG, 26.08.1971 - 9 RV 436/68
    8 RV 565/66 - und vom 29° Januar 1970 - 8 RV 55/68 - bestätigt werden ist° Auch das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Rechtsprechung für den Bereich des Beamtenunfallrechts angeschlossen (Zeitschrift für Beamtenrecht 1969, 524)° Eine überzeugende Begründung dafür? daß der Nindestzeitraum länger als mit einem Monat zu.
  • BSG, 18.12.1996 - 9 RV 2/95

    Besondere Härte iS. von § 89 BVG

    Die einkommensunabhängige Grundrente wird gerade auch wegen solcher schädigungsbedingter Mehraufwendungen gewährt (BSGE 30, 21, 25 = SozR Nr. 39 zu § 30 BVG; BSGE 33, 112, 117 = SozR Nr. 43 zu § 62 BVG; SozR 3100 § 30 Nr. 13; SozR 3614 § 4 Nr. 3).
  • BSG, 10.08.1993 - 9 RV 4/93

    Abgesenkte Leistungen im Beitrittsgebiet

    Richtig ist, daß die Grundrente eine doppelte Aufgabe hat: Sie soll immaterielle Schäden ausgleichen und außerdem den Mehraufwand abgelten, der den Beschädigten als Folge der Schädigung in allen Lebenslagen erwächst (BSGE 30, 21, 25 mit Hinweis auf die Motive des Gesetzes = SozR Bundesversorgungsgesetz (BVG) § 30 Nr. 39; BSGE 33, 112, 117 = SozR Bundesversorgungsgesetz (BVG) § 62 Nr. 43; BSGE 48, 217, 218 = SozR 1200 § 54 Nr. 3; Senatsurteil vom 11. Dezember 1992 - SozR 3-3100 § 35 Nr. 4; BGH FamRZ 1981, 338, 339).
  • BSG, 25.04.1979 - GS 1/78

    Unterhaltsverpflichtung - Unterhaltsbeitragspflicht - Abweichung von der

    Darauf darf jedoch nur gebaut werden, wenn ein Gesetz seit längerem, in ständiger Übung einheitlich erläutert worden ist (BVerfG NJW 1966, 295, 296; 1967, 197, 198; BSGE 20, 233, 237 f.; 33, 112, 115; BVerwG NJW 1967, 946 f.; Buchholz Nr. 47 zu 421.0 Prüfungswesen; BAG DB 1974, 1071; ferner für eine im Zweifel der Tradition folgende Gesetzesanwendung: Hruschka, Festschrift für Larenz, 1973, 181, 186 ff, 192 f.).
  • BSG, 09.12.1982 - 7 RAr 109/81
    Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, daß die Grundrenten des Versorgungsrechts, obwohl auch sie nach dem Grad der MdB nach Pauschalsätzen gewährt werden, ebenso wie die Schwerstbeschädigtenzulage in besonderem Maße dazu bestimmt sind, den Verlust der körperlichen Unversehrtheit auszugleichen und damit auch einen Mehraufwand abzugelten, der dem Beschädigten als Folge der Schädigung in allen Lebenslagen erwächst (zur Funktion der Grundrente vgl BSGE 30, 21, 25; 33, 112, 117).

    Deshalb wird sie ohne Rücksicht auf sonstiges Einkommen gewährt und bei Bemessung anderer Leistungen unberücksichtigt gelassen (BT-Drucks III/1239 S 21; BSGE 33, 112, 117).

  • BSG, 16.03.1983 - 7 RAr 29/82
    Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, daß die Grundrenten des Versorgungsrechts, obwohl auch sie nach dem Grad der MdE nach Pauschalsätzen gewährt werden, ebenso wie die Schwerstbeschädigtenzulage in besonderem Maße dazu bestimmt sind, den Verlust der körperlichen Unversehrtheit auszugleichen und damit auch einen Mehraufwand abzugelten, der dem Beschädigten als Folge der Schädigung in allen Lebenslagen erwächst (zur Funktion der Grundrente vgl BSGE 30, 21, 25; 33, 112, 117).

    Deshalb wird sie ohne Rücksicht auf sonstiges Einkommen gewährt und bleibt bei Bemessung anderer Leistungen unberücksichtigt (BT-Drucks III/1239 3 21; BSGE 33, 112, 117).

  • BSG, 11.12.1992 - 9a RV 37/91

    Pflegzulage - Kosten - Dritte

    Die Grundrente dient nicht nur dem Ausgleich immaterieller Schäden, sondern zugleich auch der Abgeltung des Mehraufwandes, der dem Beschädigten als Folge der Schädigung "in allen Lebenslagen" erwächst (BSGE 30, 21, 25 mit Hinweis auf die Motive des Gesetzes = SozR BVG § 30 Nr. 39; BSGE 33, 112, 117 = SozR BVG § 62 Nr. 43; BSGE 48, 217, 218 = SozR 1200 § 54 Nr. 3).
  • BSG, 02.07.1997 - 9 RV 7/96

    Pauschale Pflegezulage für Beschädigte

    Diese einkommensunabhängigen Leistungen werden gerade auch wegen solcher Mehraufwendungen gewährt (BSGE 30, 21, 25 = SozR Nr. 39 zu § 30 BVG; BSGE 33, 112, 117 = SozR Nr. 43 zu § 62 BVG; SozR 3100 § 30 Nr. 13; SozR 3614 § 4 Nr. 3; SozR 3-3100 § 35 Nr. 4; Urteil des Senats vom 18. Dezember 1996 - 9 RV 2/95 -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, [...] Nr. 709942).
  • LSG Hessen, 06.08.1980 - L 8 KR 425/79

    Befreiung vom gesetzlichen Arzneikostenanteil; Grundrente nach dem BVG;

    Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers stellt die Grundrente eine Entschädigung für Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität dar und soll die Mehraufwendungen ausgleichen, die dem Beschädigten infolge der Schädigung gegenüber einem gesunden Menschen in den verschiedenen Lebenslagen erwachsen (BSGE 30, 21; 33, 112; SozR 3100 Nr. 13 zu § 30 BVG).
  • BSG, 22.06.1979 - 3 RK 84/77

    Abwägung zwischen der Zweckbestimmung der zu pfändenden Sozialleistung gegenüber

    Diese Rente dient dem Ausgleich immaterieller Schäden und der Abgeltung des Mehraufwands, der dem Beschädigten als Folge der Schädigung in den verschiedensten Lebenslagen erwächst (siehe BSGE 30, 21, 25; 33, 112, 117; BSG, ">30%20BVG%20Nr%2013#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3100 § 30 BVG Nr 13 vgl auch BGH, VersR 1964, 1307, 1308).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2002 - L 1 (9) AL 243/01

    Bemessung der Höhe eines Arbeitslosengeldanspruchs bzw. Anspruchs auf

    Die Regelungen des § 138 Abs. 3 Nr. 5 AFG bzw. § 194 Abs. 3 Nr. 6 SGB III und des § 11 Satz 1 Nr. 2 bzw. § 2 Satz 1 Nr. 2 Alhi-VO tragen dem Umstand Rechnung, dass sowohl die Grundrenten des Versorgungsrechts und die Schwerstbeschädigtenzulage als auch die Verletztenrenten bis zur Höhe der Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage in der Kriegsopferversorgung in besonderem Maße dazu bestimmt sind, den Verlust der körperlichen Unversehrtheit auszugleichen und damit auch einen Mehraufwand abzugelten, der dem Beschädigten als Folge der Schädigung in allen Lebenslagen erwächst (zur Funktion der Grundrente vgl. BSGE 30, 21, 25; 33, 112, 117).
  • BSG, 16.03.1979 - 9 RV 51/78
  • BSG, 27.10.1982 - 9a RV 14/82
  • BSG, 20.10.1971 - 10 RV 363/69

    Feststellung des Versorgungsanspruchs

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